Datei:2015-09-09 Kriterien und Richtlinien für einen Dialog mit Islamverbänden und für Islamunterricht.pdf

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Kriterien und Richtlinien für einen Dialog mit Islamverbänden und für Islamunterricht

Ein Arbeitspapier des Kompetenzzentrums Islamismus der Aktion 3.Welt Saar (September 2015)

Anstatt konservativen Islamverbänden die Definitionsmacht über den Islam zu überlassen und sie als SprecherDER Muslime zu hofieren, ist die Zusammenarbeit mit reformorientierten Muslimen und Moslem-Organisationensowie mit laizistischen Migranten islamischer Länder anzustreben; zum Beispiel dem Muslimischen ForumDeutschland und alevitischen Gruppen.

Die so genannte „Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ von 1990 stellt KEINE GESPRÄCHSGRUND-LAGEdar. Nach ihr gelten die allgemeinen Menschenrechte nur in den Grenzen der Scharia, was de facto dieAblehnung aller anderen Menschenrechte bedeutet. Für die Aktion 3.Welt Saar gelten die Menschenrechte dage-gen uneingeschränkt und ohne Schariavorbehalt.

I. Minimalstandards für einen Dialog mit Islamverbänden Grundgesetz: Sie erkennen das Grundgesetz vorbehaltlos an. Weder die Scharia oder Teile davon noch sonsteine religiöse Regel darf über diesem stehen. Sie lehnen Versuche ab, kurz- oder langfristig einen islamischenStaat zu errichten.

Wissenschaft und Koran-Exegese:Sie erkennen an, dass Wissenschaft und Forschung frei sind und nichtdurch religiöse Vorgaben eingeschränkt werden dürfen. Dazu gehört auch eine historisch-kritische Koran-Exegeseund eine auf die heutige Zeit bezogene Auslegung auf dem Boden wissenschaftlicher Standards. Sie erkläreninsbesondere, dass die Gewalt-befürwortenden Teile in Koran und Sunna für sie keine Maxime des Handels sind.Sie befürworten eine in allen Teilen undogmatische und menschenfreundliche Lesart des Koran; zum Beispiel imSinne des Islamwissenschaftlers Mouhanad Khorchide und anderer kritischer islamischer Theologen und Religions-pädagogen.

Meinungsfreiheit:Sie akzeptieren, dass Kritik am Islam legitim ist und dass auch Satire, Karikaturen undWitze über den Islam und den Propheten Mohammed ungestraft möglich sind, solange sie nicht rassistisch sind.Die Fatwa gegen Salman Rushdie wird abgelehnt.

Gewalt und Zwang: Religiös begründete und legitimierte Gewalt, Aufrufe zur Gewalt lehnen sie ab. Sie lehnenjeden Zwang in zwischenmenschlichen Beziehungen ab. Sie erlauben es Angehörigen der Glaubensgemeinschaftvorbehaltlos, sich ihre Ehe- und Lebenspartner selber auszusuchen. Sie akzeptieren vorbehaltlos die Selbstbe-stimmung von Homosexuellen und anderen sexuellen Minderheiten. Sie erlauben es, den Islam zu verlassen undzu einer anderen Religion zu konvertieren oder Atheist zu werden.

Antisemitismus:Sie lehnen Antisemitismus ab und erkennen das Existenzrecht Israels an.

Finanzierung:Sie sind frei von Vorgaben der Behörden anderer Staaten, insbesondere Religionsbehörden. Diesedürfen in keiner Weise weisungsbefugt gegenüber einem Verband sein. Von anderen Staaten finanzierte Mo-scheebauten werden nicht zugelassen. Dies gilt nicht für die Finanzierung durch Spenden aus anderen Staaten.Durch sie darf keine Abhängigkeit von Gruppen oder Machthabern entstehen, die dem Grundgesetz widersprechen.


II. Minimalkriterien für Islamunterricht In der Gesellschaft wird diskutiert, ob zu einer wirklichen Trennung von Religion und Staat nicht die Abschaffungdes Religionsunterrichts an staatlichen Schulen gehört und seine Ersetzung durch einen pluralistischen Ethik-unterricht. Eine bundesweite Regelung dieser Art würde allerdings eine Änderung des Grundgesetzes erfordern,für welche auf absehbare Zeit wahrscheinlich die notwendige Mehrheit fehlt. Unter den Bedingungen des grund-gesetzlichen Status Quo – Religionsunterricht unter staatlicher Kontrolle - ist es sinnvoll, Islamunterricht als Er-gänzungsfach einzuführen. Er ist ein akademisches Angebot, sich mit dem eigenen Bekenntnis auseinanderzusetzenund erlaubt SchülerInnen, wie im bisherigen Religionsunterricht, jederzeit eine Abmeldung vom konfessionellenUnterricht. Unabhängig vom möglichen Islamunterricht, findet im Sport- und Schwimmunterricht, im Sexualkunde-unterricht und auf Klassenfahrten keine Geschlechtertrennung aus religiösen Gründen statt.

Minimalkriterien: •Er wird in deutscher Sprache abgehalten.•Die Religionslehrer werden an staatlichen Hochschulen ausgebildet und staatlich geprüft. Islamisten und Vertreter traditionalistischer Islamverbände kommen als Lehrer nicht in Frage. •Traditionalistische Islamverbände haben kein Auswahlrecht für Lehrkräfte. Ansprechpartnerin muss eine breiteVertretung der Muslime sein. •Die Lehrpläne haben wie alle Lehrpläne Gesetzesqualität und sind öffentlich einsehbar. •Die Inhalte des Religionsunterrichts sind mit Grundgesetz, Demokratie und Menschenrechten vereinbar undpositiv auf diese bezogen. •Die Inhalte stellen wissenschaftliche Erkenntnisse und wissenschaftliche Standards (z.B. Methoden der Empirie) nicht in Frage. •Um die Neutralität der Schule zu wahren, werden von Lehrerinnen keine Kopftücher getragen.


III Religiöse und andere Feiertage Angesichts der Vielfalt von religiösen Bekenntnissen und nichtreligiösen Weltanschauungen sind die Feiertagsge-setze so zu reformieren, dass sie den unterschiedlichen Ansprüchen von unterschiedlichen Religionen wie auchdenen von Bekenntnislosen und Atheisten besser genügen. Eine Neuordnung soll die Zahl der Feiertage oder arbeitsfreien Tage nicht reduzieren, um einen Sozialabbau durch die Hintertür auszuschließen.

Hinweis: http://www.humanrights.ch/upload/pdf/140327_Kairoer_Erklaerung_der_OIC.pd

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