Datei:2014-03-31 pe antwort bamf geheimdienste geschwärzt.pdf
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Pressemitteilung 31.03.2014
Bundesbehörde (BAMF) bestätigt Weitergabe von Informapersonenbezogener Daten aus Asylverfahren an deutsche Geheimdienstetionen einschließlich
Erhöht die Zusammenarbeit mit Geheimdiensten die Chancen auf Anerkennung?
„Offensichtlich sitzen bei Asylverfahren die Geheimdienste zumindest indirekt immer mit am Tisch“, so Peter Nobert vom Saarländischen Flüchtlingsrat (SFR). So kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) jederzeit "eigeninitiativ Informationen einschließlich personenbezogener Daten" an alle drei deutsche Geheimdienste - Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst und Militärischer Abschirmdienst - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften weitergeben. Das ergibt sich aus einem aktuellen Schreiben des BAMF an den Flüchtlingsrat.
In dem Schreiben erklärt das BAMF zwar, dass Befragungen von Asylsuchenden durch die Nachrichtendienste unabhängig vom Asylverfahren erfolgen würden, räumt aber gleichzeitig ein, dass es sehr wohl auch den umgekehrten Weg gibt. Wörtlich heißt es: "Soweit (...) Nachfluchtgründe aus einer nachrichtendienstlichen Befragung entstehen und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt werden, werden sie dementsprechend im Asylverfahren berücksichtigt."
"Wir interpretieren die Antworten des Schreibens so, dass das BAMF und die Geheimdienste nicht nur ein objektives Abhängigkeitsverhältnis ausnutzen, sondern dass sich eine Geheimdienst-Kooperation positiv auf das laufende Asylverfahren auswirken kann. Wer als Asylsuchender den deutschen Geheimdiensten Informationen liefert, hat scheinbar bessere Chancen auf Anerkennung.", so Peter Nobert abschließend.
Zum Hintergrund: Im November 2013 meldeten die Süddeutsche Zeitung und die ARD, dass deutsche Behörden systematisch Asylsuchende insbesondere aus Afghanistan, Somalia, dem Irak und Syrien aushorchen. Der SFR wollte es genauer wissen und stellte eine ganze Reihe von Fragen, zuerst an die saarländische Innenministerin und später ans BAMF. In beiden Fällen bezog sich der Flüchtlingsrat dabei auf das Informationsfreiheitsgesetz, das jeder Person und jedem Verein einen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Landesbehörden gewährt. Alle bisherigen Infos dazu finden Sie hier: http://www.asyl-saar.de/sonderseiten/geheimdienste.html
Das Antwortschreiben des BAMF finden Sie hier: http://www.asyl-saar.de/dokumente/20140320IFG.pdf
Für Rückfragen von Journalisten/innen: Peter Nobert
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