Datei:1996-11-28 (49) Kriegsdienstverweigerung Asylgrund.pdf

Aus Archiv der Aktion 3.Welt Saar
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Pressemitteilung 49 / 28.11.1996

Kriegsdienstverweigerung ist ein Asylgrund. Landtag des Saarlandes und von Rheinland-Pfalz sollen EU-Position übernehmen

Nach den Empfehlungen des Rates der Europäischen Union (EU) dürfen Kriegsdienstverweigerer nicht abgeschoben werden. Dies gilt, wenn sie durch die Erfüllung ihrer Wehrpflicht dazu gebracht werden, an Handlungen teilzunehmen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die AKTION 3.WELT Saar fordert in einem Brief die Parteien im saarländischen und rheinlandpfälzischen Landtag auf, der Position der EU zu folgen, und diese auch im Bundesrat zu vertreten.

Nach bundesdeutscher Rechtssprechung ist Kriegsdienstverweigerung immer noch kein Asylgrund. Bei Anwendung der EU-Empfehlung dürften ab sofort auch keine Kriegsdienstverweigerer mehr in die Türkei abgeschoben werden. Nach Auffassung der AKTION 3.WELT Saar verletzt die Vernichtung kurdischer Dörfer durch die türkische Armee die Grundsätze der Vereinten Nationen. In die Türkei abgeschobene Kriegsdienstverweigerer können gegen ihre Gewissensentscheidung sofort zur Armee eingezogen und im Krieg gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden. Das Europäische Parlament hat erst am 24. Oktober die Auszahlung von 712 Millionen Mark an die Türkei gestoppt. Als Grund wurde die Verletzung der Menschenrechte genannt.

Aktuell entzieht sich der Kriegsdienstverweigerer Mehmet Genc; seiner Abschiebung in die Türkei und hält sich vor der Polizei versteckt. Er sollte am 16. Oktober aus dem Saarland abgeschoben werden. Wenn die Position der EU in der Bundesrepublik angewendet würde, müßten Mehmet Genc und die anderen Kriegsdienstverweigerer umgehend Asyl erhalten.

Hans Wolf

Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne die verwendeten Quellen zu: - Gemeinsamer Standpunkt des Rates der EU vom 4.3.1996 über die Rechtstellung von Flüchtlingen und - Genfer Flüchtlingskonvention Artikel 1 Abschnitt F

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